Satzung

Satzung des Vereins Kunst braucht Raum!

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kunst braucht Raum!“ gem. §§ 57. 65 BGB

2. Der Sitz des Vereins ist in 61169 Friedberg Hessen gem. §§ 57. 24 BGB

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.: „Kunst braucht Raum! e.V.“

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel des Vereins §§ 57. 21 BGB

Gemeinnütziger Verein

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

2. Der Zweck des Vereins (nach § 52 Absatz 2 BGB) ist die unentgeltliche Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung von Konzepten aus dem kulturellen, künstlerischen und kreativen Bereich. Dazu gehören

– die Schaffung und Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten eigenständig initiierter Kleinkultur in Friedberg und Umgebung, vor allem Projekte der Stadtteil- und Soziokultur.
Dazu gehören Kunst, Bildung, Konzerte, Filme, Lesezirkel und Open-Air-Events. Wir bieten eine Plattform für alle, die gemeinsam mit uns kreativ sein wollen.

– das Bestreben, passende Räumlichkeiten für den ganzjährigen Betrieb eines Ateliers zu sichern, das engagierten Interessierten als Ort der Kreativität und Vernetzung dient

– die Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen und Festivitäten zur Bereicherung des kulturellen Angebots in Friedberg

– die Wissensvermittlung und die Förderung des Austausches zwischen Kunst- und Kulturschaffenden

– die Anregung, Förderung und Beratung von Kunstprojekten in Schulen und Jugendeinrichtungen

– die generationübergreifende Vernetzung von Kunst- und Kulturinteressierten und -einrichtungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

§ 5 Eintritt der Mitglieder §§ 58 Nr. 1 BGB

1. Mitglied des Vereins kann jede Kunst/Kulturinteressierte natürliche Person werden, die bereit ist, die in § 3 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder angenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erwirkt.

6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung

des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

7. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder §§ 58 Nr. 1 BGB

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

4. durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß aus dem Verein.

5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand hat sein Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 8 Streichung der Mitglieder

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst entschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind.

3. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist kein Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

Schüler, Studentinnen und Studenten sowie Arbeitslose zahlen die Hälfte. Der Vorstand kann in Einzelfällen begründete Ausnahmen zulassen.

3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Organe des Verein

Der Gesamtvorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister und der Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 19 der Satzung).

§ 12 Vorstand

– Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

– Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

– Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

– Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

– Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

– die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

– die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 14 Bestellung des Vorstands

– Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

– Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

– Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

– Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

– Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

– Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.

– Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 17 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderungen der Satzung,

2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

6. die Auflösung des Vereins.

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

– Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

– Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

– Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

– Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

– Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

– Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

– Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Gleichstand zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

– Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

– Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 20 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen.

Im Einzelnen: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern, Zuwendungen Dritter, z.B. Verbände und Förderprogramme.

§ 21 Auflösung des Vereins (§ 41 BGB),

– Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

– Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

– Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung bedürftiger Kunstvereinsmitglieder in Friedberg und Bad Nauheim.

– Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 09.08.2024 in Friedberg beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.